§ 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V besagt, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein mehrheitlich von Kapitalinvestoren geführtes MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten liegt, nachrangig zu berücksichtigen ist.