Alle Beiträge zum Stichwort: Haftungsbeschränkung

Mergers & Acquisitions
Beratung Mergers & Acquisitions: Ihr Weg- weiser zum erfolgreichen Unternehmenskauf und ‑verkauf
In der dynamischen Welt der Unternehmenstransaktionen kann der richtige Partner über Erfolg oder Misserfolg entscheiden. Mergers & Acquisitions (M&A) sind mehr als nur der Kauf oder Verkauf von Unternehmen – sie sind strategische Schachzüge, die das Potenzial haben, ganze Branchen zu verändern. Doch der Weg zum erfolgreichen Deal ist oft steinig und voller Herausforderungen. In diesem Artikel beleuchten wir die Komplexität von M&A‑Transaktionen und zeigen auf, wie professionelle rechtliche Beratung Sie sicher durch diesen Prozess navigieren kann.

Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung
Beschränkung der Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung auf den Schaden
Seit dem 01.01.2021 gibt es eine neue gesetzliche Regelung (§ 15b Abs. 4 S. 2 InsO), wonach sich diese Ersatzpflicht auf den Ausgleich des Schadens beschränkt, der der Gläubigerschaft der juristischen Person entstanden ist. Die vom Insolvenzverwalter vorgenommene Addition, wie im vorangegangenen Absatz beschrieben, stellt danach nur eine Vermutung zur Schadenshöhe dar, die widerlegt werden kann.

Kapitalgesellschaft
Geschäftsführer: Haftung & Entlastungsbeschluss
Grundsätzlich haften Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich. Ausnahmen sind aber möglich: Nach § 43 GmbHG kann ein Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz haften.

Compliance
Pflicht zur Errichtung eines effizienten Legal Compliance Management Systems
OLG Nürnberg sieht Pflicht zur Errichtung eines Legal Compliance Management Systems und äußert sich zur Geschäftsführerhaftung

Untersuchungs- und Rügepflichten im deutschen, belgischen, niederländischen und UN-Kaufrecht:
Auch außerhalb kaufmännischer Rechtsgeschäfte bestehen Untersuchungs- und Rügepflichten
Der Handelsverkehr ist geprägt von dem Grundsatz der Einfachheit und Schnelligkeit. Deshalb gibt es viele Rechtsordnungen, die vorsehen, dass der Käufer einer Sache den Kaufgegenstand nach Lieferung auf Vertragskonformität untersuchen und mögliche Mängel unverzüglich oder zumindest in angemessener Zeit rügen muss.