Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2024 (Az.: III ZR 279/23) klargestellt, dass Ärzte die Möglichkeit haben, für die Abrechnung einer ambulant durchgeführten Liposuktion eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ zu treffen und den Steigerungssatz nach § 5 GOÄ zu erhöhen.