Alle Beiträge zum Stichwort: Internationales Privatrecht

Hinreichender Auslandsbezug
Gerichtsstandsvereinbarung und Privatautonomie
In einer Entscheidung vom 8. Februar 2024 äußerte sich der EuGH zur Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung. Der Fall wies die Besonderheit auf, dass der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Sachverhalt keinerlei Auslandsbezug aufwies, mit Ausnahme der Gerichtsstandsvereinbarung.

Gutgläubiger Erwerb nach deutschem und belgischem Recht
Die Veräußerung eines Pkw durch einen Nichtberechtigten
Die praktische Ausgangssituation in den meisten Fällen, mit denen ich befasst bin, ist die, dass eine Person, die einen Pkw erworben hat, mit den Zulassungspapieren bei einem deutschen Straßenverkehrsamt zum Zwecke der Zulassung des Fahrzeugs vorstellig wird. Das Straßenverkehrsamt konsultiert dazu das Schengener Informationssystem (SIS). Wenn das Fahrzeug dort als gestohlen gemeldet ist, verständigt das Straßenverkehrsamt die Polizei, die das Fahrzeug in den meisten Fällen beschlagnahmt. Danach beginnt die rechtliche Auseinandersetzung betreffend die Herausgabe des Fahrzeugs.

Internationales Zivilverfahrensrecht
Gerichtsstandsvereinbarungen beim grenzüberschreitenden Warenverkauf (B2B) – leicht(er) gemacht
Die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen im internationalen Rechtsverkehr ist ein prozessualer Dauerbrenner. In diesem Bereich wird, meistens aus Unkenntnis, viel falsch gemacht. Und solche Fehler können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, denn im internationalen Rechtsverkehr ist die Wahl des Gerichtsstandes von maßgeblicher prozessualer und wirtschaftlicher Bedeutung.

Untersuchungs- und Rügepflichten im deutschen, belgischen, niederländischen und UN-Kaufrecht:
Auch außerhalb kaufmännischer Rechtsgeschäfte bestehen Untersuchungs- und Rügepflichten
Der Handelsverkehr ist geprägt von dem Grundsatz der Einfachheit und Schnelligkeit. Deshalb gibt es viele Rechtsordnungen, die vorsehen, dass der Käufer einer Sache den Kaufgegenstand nach Lieferung auf Vertragskonformität untersuchen und mögliche Mängel unverzüglich oder zumindest in angemessener Zeit rügen muss.