Mit Urteil vom 28.09.2016 (Aktenzeichen B 6 KA 40/15 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass die Stelle eines Facharztes für Chirurgie des in diesem Verfahren klagenden MVZ nicht mit einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie nachbesetzt werden kann, ohne eine Beschränkung auf unfallchirurgische Tätigkeiten anzuordnen.
Ob aus dem Urteil auch der Umkehrschluss entnommen werden kann, dass eine Nachbesetzung eines Facharztes für Chirurgie durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei Beschränkung auf unfallchirurgische Tätigkeiten möglich ist, ist fraglich.