Eine aktuelle Entscheidung des OLG München gibt Veranlassung, sich noch einmal die Formvorschriften für ein wirksames handschriftliches Testament zu vergegenwärtigen. Dieses hatte nun darüber zu befinden, ob es sich bei einer mitten im Testament platzierten Unterschrift um eine ordnungsgemäße Unterschrift im Sinne von § 2247 BGB handelt oder ob das Testament der Erblasserin mangels Unterschrift als formunwirksam anzusehen ist.