Bekanntermaßen setzt das Geschäftsgeheimnisgesetz angemessene Geheimnishaltungsmaßnahmen voraus. Das OLG Hamm hat die Frage der Angemessenheit mit Urteil vom 15.9.2020 präzisiert. Das OLG Frankfurt hat sich mit der Bezeichnung des Geschäftsgeheimnisses im Unterlassungsantrag und dem Erfordernis einer Unterlassungsverpflichtungserklärung beschäftigt.