In dem Fall ging es um einen mündlich im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation eines Hauses, ohne dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet hatte. Der Unternehmer erbrachte im Vertrauen auf das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages seine Leistungen vollständig und legte nach Abnahme des Gewerkes Rechnung. Diese Rechnung bezahlte der Verbraucher nicht. Der Unternehmer rief daraufhin das Gericht zur Streitentscheidung an.