Der Umstand, dass über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund. Für Bauverträge ist dies anders. Denn für dies gibt es in § 8 Abs. 2 VOB/B hierzu eine Sonderregelung, die als mit der Insolvenzordnung vereinbar angesehen wird.