In einer Entscheidung vom 8. Februar 2024 äußerte sich der EuGH zur Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung. Der Fall wies die Besonderheit auf, dass der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Sachverhalt keinerlei Auslandsbezug aufwies, mit Ausnahme der Gerichtsstandsvereinbarung.