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Auf dieser Seite informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen aus dem juristischen Umfeld sowie Neuigkeiten aus unserer Kanzlei. Ob rechtliche Änderungen oder interne Ereignisse – hier bleiben Sie stets auf dem neuesten Stand.

Expertise

Corona

Gehaltszahlung in Zeiten von Betriebsschließung und Quarantäne

Das Betriebsrisiko des Arbeitgebers legt Anspruch auf Bezahlung fest - auch wenn eine solche Situation wie die aktuelle Situation aufgrund der Corona-Pandemie zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Betriebsrisikolehre des Bundesarbeitsgerichts legt aber fest, wer das (wirtschaftliche) Risiko trägt, wenn die Arbeit ohne Verschulden des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers nicht erbracht werden kann.

Katharina Müller

19.11.2020
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Eigenverwaltung und Anfechtung: Wie verhindere ich als Gläubiger das Anfechtungsrisiko?

Ein Kunde befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und bittet Sie als Vertragspartner um Zahlungserleichterungen und damit eine Ratenzahlung

Carsten Lange

04.08.2020
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Klage gegen Volkswagen nach belgischem Recht noch bis zum 18. September 2020 möglich

Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen VW in Belgien im Lichte der Entscheidungen des BGH vom 25. Februar 2020 und des EuGH vom 9. Juli 2020 Am 25. Februar 2020 verurteilte der Bundesgerichtshof die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung1 zur Zahlung von Schadensersatz an den Käufer eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten VW2. Damit […]

13.07.2020
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Untersuchungs- und Rügepflichten im deutschen, belgischen, niederländischen und UN-Kaufrecht:

Auch außerhalb kaufmännischer Rechtsgeschäfte bestehen Untersuchungs- und Rügepflichten

Der Handelsverkehr ist geprägt von dem Grundsatz der Einfachheit und Schnelligkeit. Deshalb gibt es viele Rechtsordnungen, die vorsehen, dass der Käufer einer Sache den Kaufgegenstand nach Lieferung auf Vertragskonformität untersuchen und mögliche Mängel unverzüglich oder zumindest in angemessener Zeit rügen muss.

08.07.2020
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LEISTUNGSSTÖRUNGEN IN ZEITEN DER CORONA-PANDEMIE (2. TEIL)

Alternative: Störung der Geschäftsgrundlage Die bislang diskutierte Unmöglichkeit der Leistung führt wie dargelegt zum Wegfall der Leistungspflicht des Schuldners, wenn objektive Unmöglichkeit vorliegt. Er verliert seinen Gegenleistungsanspruch. Er schuldet keinen Schadensersatz, wenn er das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat. Bei der praktischen Unmöglichkeit oder der subjektiven Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 3 BGB muss der Schuldnerleistung jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen darlegen. Der Wegfall der Leistungspflicht wird allerdings in vielen Fällen, insbesondere in laufenden Geschäftsbeziehungen und Produktionsketten, die mit viel Mühe jahrelang aufgebaut wurden, den Interessen der Beteiligten nicht unbedingt gerecht.

03.07.2020
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