Newsroom
Auf dieser Seite informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen aus dem juristischen Umfeld sowie Neuigkeiten aus unserer Kanzlei. Ob rechtliche Änderungen oder interne Ereignisse – hier bleiben Sie stets auf dem neuesten Stand.
Gesellschaftsrecht
Ist eine interne oder externe Nachfolgelösung besser bei der Unternehmensnachfolge?
Welche Vorteile und Nachteile bieten eine interne und externe Nachfolgelösung? Welche ist die beste für mein Unternehmen?
Christoph Schmitz-Schunken
Arzthaftungsrecht
Grobe Behandlungsfehler: Beispiele, rechtliche Folgen und Ihre Handlungsmöglichkeiten
In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über das Thema grobe Behandlungsfehler geben und anhand von Beispielen die rechtliche Situation für beide Seiten erläutern. Für Patienten zeigen wir auf, welche Möglichkeiten Sie haben, wenn Sie glauben, Opfer eines groben Behandlungsfehlers geworden zu sein. Leistungserbringern bieten wir Einblicke, wie sie sich vor solchen Vorwürfen schützen und im Ernstfall rechtlich absichern können.
Thomas Oedekoven
Produktsicherheit
VORSICHT STICHTAGSREGELUNG! Ab dem 13.12.2024 gilt die neue EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988
Ab dem 13.12.2024 gilt die neue EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 und damit neue Pflichten für Hersteller, aber auch z.B. für Online-Händler
Dr. Vera I. Gronen
Unternehmensnachfolge
Wann sollte man mit den Vorbereitungen für die Unternehmensnachfolge beginnen?
Die Unternehmensnachfolge ist ein komplexer Prozess, der sorgfältige Planung und rechtzeitige Vorbereitung erfordert. Idealerweise sollte man mit den Vorbereitungen mindestens fünf bis zehn Jahre vor dem geplanten Übergabetermin beginnen. Dies ermöglicht ausreichend Zeit, um alle notwendigen Schritte sorgfältig zu planen und umzusetzen sowie unvorhergesehene Herausforderungen zu bewältigen. Diese lange Frist verhindert auch, dass man unter Druck gerät und dann die falschen Entscheidungen trifft.
Christoph Schmitz-Schunken
Medizinisches Versorgungszentrum
§ 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V: Mehrheitlich von Kapitalinvestoren geführtes MVZ nachrangig zu berücksichtigen?
§ 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V besagt, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein mehrheitlich von Kapitalinvestoren geführtes MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten liegt, nachrangig zu berücksichtigen ist.
Thomas Oedekoven