Barrierefreiheitspflichten für Websites: Das müssen Unternehmen ab dem 28. Juni 2025 beachten
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – mit nicht unerheblichen Folgen für Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Während bislang vor allem öffentliche Stellen zur Barrierefreiheit verpflichtet waren, trifft das neue Gesetz erstmals auch private Anbieter, sofern ihre Online-Angebote auf Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern ausgerichtet sind.
Sollten Sie digitale Geschäftsmodelle oder Online-Buchungsportale anbieten, dürfte für Sie Handlungsbedarf bestehen.
Das BFSG setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in nationales Recht um. Erfasst sind sowohl Produkte als auch Dienstleistungen, die Verbrauchern bereitgestellt werden. Besonders relevant für die Praxis sind dabei die sog. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Darunter fallen Websites und Apps, über die Verbraucher Produkte kaufen oder Dienstleistungen buchen können. Entscheidend ist, ob der Anbieter über das digitale Angebot auf einen Vertragsschluss mit dem Verbraucher hinwirkt – unabhängig davon, ob es sich um ein entgeltliches oder unentgeltliches Angebot handelt. Auch „kostenlose“ Leistungen können demnach erfasst sein, sofern sie personenbezogene Daten abfragen oder Werbung für entgeltliche Angebote darstellen.
Nicht betroffen sind hingegen rein informierende Websites ohne Vertragsanbahnung, wie sie im B2B-Bereich häufig anzutreffen sind. Unternehmen, die ausschließlich Geschäftskunden adressieren und dies eindeutig kenntlich machen, unterfallen grundsätzlich nicht den Regelungen des BFSG. Ebenso ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro – sie sind von den Verpflichtungen für Dienstleistungen befreit.
Fällt ein digitales Angebot unter das BFSG, muss es in technischer Hinsicht barrierefrei gestaltet sein. Das bedeutet unter anderem: vollständige Bedienbarkeit der Website ohne Maus (etwa über die Tastatur), verständliche Strukturierung von Inhalten, ausreichende Kontraste, Alt-Texte für Bilder sowie die Kompatibilität mit Screenreadern. Maßgeblich sind hier die Anforderungen der EU-Norm EN 301 549 sowie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Darüber hinaus verlangt das Gesetz eine Barrierefreiheitserklärung, in der die konkreten Maßnahmen dokumentiert werden.
Unternehmen, die die Anforderungen nicht umsetzen, riskieren nicht nur aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde – darunter Bußgelder von bis zu 100.000 Euro –, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Verbraucherschutz- oder Behindertenverbände. Denn das BFSG enthält in weiten Teilen Marktverhaltensregeln, die eine wettbewerbsrechtliche Relevanz begründen.
Unsere Empfehlung: Sie sollten jetzt prüfen lassen, ob Ihre digitalen Angebote unter das BFSG fallen und damit den Barrierefreiheitspflichten unterliegen. Besonders betroffen sind Betreiber von Online-Shops, Plattformen mit Buchungsfunktionen, digitale Terminvereinbarungssysteme sowie interaktive Tools mit Bezug zu konkreten Dienstleistungen. Wo Barrierefreiheitspflichten bestehen, sollten technische Maßnahmen und rechtliche Dokumentationen rechtzeitig vorbereitet werden. So lassen sich rechtliche Risiken vermeiden – und ein inklusiveres, kundenfreundlicheres Nutzererlebnis schaffen.
Sie haben Fragen zur Barrierefreiheitspflicht Ihrer Websites? Sprechen Sie uns an!
Sollten Sie im Hinblick auf diese vorstehende Ausführungen Fragen haben oder Beratung wünschen, melden Sie sich gerne bei unserer Rechtsanwältin Frau Sina Bader über unsere Mitarbeiterin Frau Bur per E‑Mail bur@dhk-law.com oder unter der Telefonnummer 0241/94621128.